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Strangguss und Hydraulikguss

Strangguss und Hydraulikguss

STRANGGUSS nach EN 16482 Das wirtschaftliche Produktionsverfahren für Rund-, Quadrat- und Rechteckstangen DM 40 - 800: EN-GJL-250
Prüfen von persönlicher Schutzausrüstung

Prüfen von persönlicher Schutzausrüstung

Um als fachkundige Person tätig zu werden, ist es möglich an einer Schulung in unserem Unternehmen teilzunehmen. Als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bezeichnet man die Ausrüstung, welche dazu bestimmte ist von einem Arbeitnehmer benutzt und getragen zu werden, um für seine Sicherheit bei der Arbeit zu sorgen. Diese PSA ist und wird vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überprüfung Gemäß §14 der PSA-V muss die persönliche Schutzausrüstung einer Prüfung vor der eigentlichen Benutzung durch eine Sichtkontrolle, und den Kontrollen lt. Herstellersvorschriften unterzogen werden. Zusätzlich muss die PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken mindestens einmal im Jahr durch fachkundige Personen überprüft werden. Um die Sicherheit für den Arbeitnehmer zu gewährleisten, bieten wir die jährliche Überprüfung Ihrer Persönlichen Schutzausrüstung gemäß den Herstellerangaben an. Die Ergebnisse der Prüfung werden danach in einem Prüfbefund festgehalten. Diese sind vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden der PSA aufzubewahren.
Strangguss und Hydraulikguss

Strangguss und Hydraulikguss

STRANGGUSS nach EN 16482 Das wirtschaftliche Produktionsverfahren für Rund-, Quadrat- und Rechteckstangen DM 40 - 800: EN-GJS-600-3
Prüfen von Tür- und Toranlagen

Prüfen von Tür- und Toranlagen

Um die Sicherheit zu gewährleisten, ist nach der Montage und vor der Inbetriebnahme einer Tür- und/oder Toranlage eine Abnahmeprüfung gem. §7 AM-VO durchzuführen. Die Überprüfung wird schriftlich in einem Prüfbuch festgehalten. Besondere Merkmale bei der Erstabnahme sind der ordnungsgemäße Zustand die korrekte Montage der Anlage und Komponenten die Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei z.B. Störungen der Anlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen) Wiederkehrende Überprüfung Die wiederkehrende Überprüfung von Tür- und Toranlagen sind einmal im Kalenderjahr - längstens aber nach 15 Monaten - gem. §8 AM-VO durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden schriftlich in das bereits vorhandene Prüfbuch eingetragen. Vier-Jahres-Regelung Für Tür- und Toranlagen gilt die "Vier-Jahres-Regelung". Diese Sonderregelung besagt, dass eine fachkundige Personen im eigenen Betrieb, die wiederkehrende Überprüfung durchführen kann. Jedes vierte Jahr muss jedoch ein externer Prüfer für die wiederkehrende Überprüfung herangezogen werden. Um als fachkundige Person tätig zu werden, ist es möglich an einer Schulung in unserem Unternehmen teilzunehmen. Hier kommen Sie zu den notwendigen Informationen: Fachseminar zum Prüfen von Tür- und Toranlagen